106b

Art 106b GG

1

Den Ländern steht ab dem 1. Juli 2009 infolge der Übertragung der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu.

2

Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

DE Bund
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