106

Art. 106 BayVerf

(1)

Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung.

(2)

Die Förderung des Baues billiger Volkswohnungen ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden.

(3)

Die Wohnung ist für jedermann eine Freistätte und unverletzlich.

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BayVerf

Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung

BY Bayern
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