104

Art. 104 BayVerf

(1)

Eine Handlung kann nur dann mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.

(2)

Niemand darf wegen derselben Tat zweimal gerichtlich bestraft werden.

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BayVerf

Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung

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