101

Art 101 GG

(1)
1

Ausnahmegerichte sind unzulässig.

2

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2)

Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

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GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

DE Bund
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