101

Art. 101 BayStVollzG

Allgemeine Voraussetzungen

(1)

Bedienstete der Anstalten dürfen unmittelbaren Zwang anwenden, wenn sie Vollzugs- und Sicherungsmaßnahmen rechtmäßig durchführen und der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.

(2)

Gegen andere Personen als Gefangene darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene zu befreien oder in den Anstaltsbereich widerrechtlich einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.

(3)

Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.

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BayStVollzG

Bayerisches Strafvollzugsgesetz

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