8

Art. 8 VfGHG

Vorrang der Amtsausübung

1

Die Tätigkeit als Mitglied des Verfassungsgerichtshofs geht allen anderen Aufgaben vor.

2

Der Generalsekretär ist von den Aufgaben im richterlichen Hauptamt freigestellt.

3

Für den Präsidenten und die berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs gelten die Vorschriften des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes sowie des Deutschen Richtergesetzes nicht hinsichtlich ihrer Stellung als Verfassungsrichter.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VfGHG

Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

BY Bayern
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.