48

Art 48 GG

(1)

Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

(2)
1

Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben.

2

Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

(3)
1

Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung.

2

Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel.

3

Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

DE Bund
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