30

Art. 30 VfGHG

Ergänzende Bestimmungen

(1)

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, ergänzend die der Zivilprozessordnung entsprechend heranzuziehen.

(2)
1

Im übrigen kann das Berufsrichterplenum des Verfassungsgerichtshofs das Verfahren und den Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung regeln.

2

Diese ist im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VfGHG

Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

BY Bayern
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