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Art. 18 VfGHG

Amts- und Rechtshilfe

Gerichte und Behörden haben dem Verfassungsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe zu leisten und ihm insbesondere die von ihm verlangten Akten und Urkunden vorzulegen. § 99 Abs. 1 und 2 Sätze 1 und 2 VwGO finden entsprechende Anwendung.

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VfGHG

Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

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