15

Art. 15 VfGHG

Zustellung, Ladung

1

Zustellungen und Ladungen geschehen von Amts wegen.

2

Die Zustellungsvorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) sind entsprechend anzuwenden.

3

Zustellungen und Ladungen können auch durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein sowie in der Weise bewirkt werden, daß der Urkundsbeamte oder ein anderer damit beauftragter Beamter das Schriftstück gegen Empfangsbestätigung aushändigt.

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VfGHG

Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

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