11

Art. 11 VfGHG

Generalsekretär

1

Der Präsident ernennt aus dem Kreis der berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs zu seiner Unterstützung und zur Durchführung der Verwaltungsgeschäfte einen Generalsekretär.

2

Die Ernennung zum Generalsekretär gilt für die Dauer der Amtszeit als berufsrichterliches Mitglied des Verfassungsgerichtshofs.

3

Im Fall seiner Wiederwahl kann das Mitglied erneut zum Generalsekretär ernannt werden.

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VfGHG

Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof

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