AnwZ (Brfg) 8/23
AnwZ (Brfg) 8/23
Aktenzeichen
AnwZ (Brfg) 8/23
Gericht
BGH Senat für Anwaltssachen
Datum
24. Juli 2023
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm an Verkündungs statt am 14. Dezember 2022 zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I.

1 Der Kläger ist seit dem Jahr 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 24. September 2020 widerrief die Beklagte seine Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies sie mit Bescheid vom 19. März 2021 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2 Der Zulassungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1.

3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 44/19, juris Rn. 3 mwN).

4 Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung.

a)

5 Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 31. Januar 2023 - AnwZ (Brfg) 29/22, juris Rn. 4 mwN). Ist der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen, wird ein Vermögensverfall vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 Fall 2 BRAO). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaftwegen Vermögensverfalls ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 31. Januar 2023 - AnwZ (Brfg) 29/22, juris Rn. 3 mwN).

b)

6 Ausgehend davon hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht angenommen, dass der Kläger sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2021 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO in Vermögensverfall befand.

aa)

7 Im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bestanden drei Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft (DR          vom 7. Februar 2019,DR        vom 4. April 2019 und DR         vom 31. August 2020). Damit ist gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 Fall 2 BRAO der Vermögensverfall des Klägers zu diesem Zeitpunkt zu vermuten.

8 Dem steht die Behauptung des Klägers, die den Eintragungen zugrunde liegenden Forderungen seien bereits seit längerer Zeit getilgt, nicht entgegen. Zwar greift die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 Fall 2 BRAO nicht, wenn die der jeweiligen Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits getilgt, die Eintragung mithin löschungsreif war. Der Kläger hat allerdings den ihm insoweit obliegenden Nachweis für die Tilgungsreife der Eintragungen bzw. das Erlöschen der ihnen zugrunde liegenden Forderungen vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577 und vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 10 mwN) nicht geführt. Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt hat, hat der Kläger weder im Widerspruchsverfahren noch im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof konkret angegeben, geschweige denn belegt, wann er die den drei Eintragungen zugrunde liegenden Forderungen getilgt haben will. Auch mit seinem Zulassungsantrag hat er hierzu nichts Näheres vorgetragen, sondern sich (auch) hier nur darauf berufen, dass eine der drei Eintragungen unstreitig inzwischen gelöscht worden und in keinem weiteren Fall eine weitere Vollstreckungshandlung erfolgt sei. Das besagt aber nichts über den Bestand dieser Forderungen im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 19. März 2021.

9 Auch der weitere Einwand des Klägers, er habe durch die Vorlage einer "Finanzübersicht" der C.         vom 16. Februar 2021 über seine dortigen Konten und Depots und einer Übersicht über seine Wertpapierdepots belegt, dass er zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung über eine mehr als ausreichende Liquidität verfügt habe, um die den drei Eintragungen zugrundeliegenden vergleichsweise geringen Forderungen zu begleichen, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Zunächst spricht nach der Rechtsprechung des Senats gerade der Umstand, dass es wegen vergleichsweise geringen Forderungen zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt und Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis gekommen ist, für einen Vermögensverfall (vgl. Senat, Urteil vom 3. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 63/18, juris Rn. 42 mwN). Zudem mögen der "Finanzübersicht" und der Depotaufstellung des Klägers zwar liquide Mittel zum maßgeblichen Zeitpunkt zu entnehmen sein, wenn man dem Kläger folgend davon ausgeht, dass die zum 16. Februar 2021 ausgewiesenen Guthaben auf seinen Konten bei der C.          in Höhe von insgesamt 59.416,56 € bis zum 19. März 2021 jedenfalls nicht vollständig verschwunden und die in seinem Wertpapierdepot ausgewiesenen Anlagen seit dem Jahr 2017 unverändert und kurzfristig liquidierbar waren. Auch dann verbleibt aber der Umstand, dass der Kläger es über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr zu drei Vollstreckungsmaßnahmen mit Eintragungen im Schuldnerverzeichnis hat kommen lassen. Das spricht dafür, dass er in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, aufgrund derer er seinen finanziellen Verpflichtungen - trotz evtl. vorhandener Liquidität - jedenfalls insgesamt nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen konnte. Daher lässt auch sein (überdies nicht belegter) Vortrag, er habe zum maßgeblichen Zeitpunkt außerdem eine Nettomiete in Höhe von 900 € monatlich aus einer ihm gehörenden unbelasteten Eigentumswohnung in H.       erzielt und über Honorarforderungen in Höhe von rund 30.000 € verfügt, die Vermutungswirkung seiner Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nicht entfallen.

10 Dagegen macht der Kläger ohne Erfolg geltend, zu diesen Eintragungen sei es (nur) deshalb gekommen, weil er im Jahr 2014 seine Anschrift geändert und seinen Zahlungsverkehr seit Ende des Jahres 2017 nicht mehr über die D.           , sondern die C.           abgewickelt habe, so dass vereinzelte laufende Beträge aus deutlich vor dem Jahr 2014 geschlossenen Verträgen, die über Daueraufträge bei der D.           bezahlt worden seien, in der Folgezeit nicht beglichen worden seien; dies sei ihm nicht sofort aufgefallen, weil er es versäumt habe, seinen Umzug sämtlichen Vertragspartnern mitzuteilen. Abgesehen davon, dass der Kläger auch diesen Vortrag in keiner Weise durch Unterlagen belegt hat, erklärt auch das nicht, warum er die gegen ihn geltend gemachten Forderungen - trotz unterstellter ausreichender Liquidität - nicht umgehend nach der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen getilgt und damit seine Eintragungen im Schuldnerverzeichnis verhindert hat. Soweit er geltend machen will, er habe wegen seines Umzugs auch von den Vollstreckungsmaßnahmen nichts erfahren, hätte er jedenfalls durch das ihm am 26. Juni 2020 zugegangene Anhörungsschreiben der Beklagten vom 19. Juni 2020 von den damals vorhandenen zwei Eintragungen Kenntnis erlangt und damit bereits vor Erlass des Widerrufsbescheids Anlass gehabt, eine Tilgung der Forderungen und insbesondere eine Löschung seiner Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zu bewirken. Das gilt erst recht nach Erlass des Widerrufsbescheids vom 24. September 2020, der ausdrücklich auf die Vermutungswirkung der zwei Eintragungen gestützt war. Dass er dies getan habe, hat der Kläger nicht konkret vorgetragen, geschweige denn belegt. Stattdessen ist es noch am 31. August 2020 zu einer weiteren Eintragung des Klägers im Schuldnerverzeichnis gekommen. Vor diesem Hintergrund hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht unter Hinweis darauf, dass Titeln und Vollstreckungsmaßnahmen nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO eine Tatbestands- und Titelwirkung zukommt, aufgrund derer sie nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft werden und behauptete Fehler in den jeweils dafür vorgesehenen Verfahren geltend zu machen sind (vgl. nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2022 - AnwZ (Brfg) 17/22, ZInsO 2022, 2682 Rn. 8 mwN), von einer näheren Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Eintragungen des Klägers abgesehen.

bb)

11 Die aus den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis folgende Vermutung seines Vermögensverfalls hat der Kläger, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls zutreffend angenommen hat, nicht widerlegt.

12 Zur Widerlegung der Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO muss der Rechtsanwalt nach ständiger Senatsrechtsprechung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen sowie belegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 6/22, juris Rn. 6 mwN). Beides hat der Kläger nicht getan.

13 Soweit der Kläger auch hier auf die obige Darlegung seiner Vermögenssituation und den damit - seiner Auffassung nach - erbrachten Nachweis ausreichender Liquidität zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten verweist, hat der Anwaltsgerichtshof dies zu Recht für nicht ausreichend erachtet. Hinsichtlich des vom Kläger angegebenen Eigentums an der Eigentumswohnung inH.     hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt, dass es sich hierbei um kein relevantes, weil nicht kurzfristig liquidierbares Vermögen handelt(st. Rspr.; siehe etwa Senat, Beschlüsse vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 10 mwN und vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 57/14, juris Rn. 3), und für die vom Kläger daraus erzielten Mieteinnahmen ebenso wie für den von ihm behaupteten Forderungsbestand in Höhe von rund 30.000 € bereits keine Nachweise vorgelegt wurden. Auch im Zulassungsverfahren hat der Kläger dies nicht nachgeholt.

14 Der vom Kläger vorgelegten "Finanzübersicht" seiner Konten bei derC.          vom 16. Februar 2021 und seiner Depotübersicht mögen zwar liquide bzw. kurzfristig liquidierbare Vermögenswerte zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zu entnehmen sein. Das allein reicht aber für eine Widerlegung der Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO nicht aus, weil damit lediglich Angaben zu Aktiva des Klägers vorliegen, nicht aber zu seinen Passiva. Ob und in welcher Höhe zum damaligen Zeitpunkt (außer den den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und der Kontenpfändung bei der D.          zugrunde liegenden Forderungen) Verbindlichkeiten des Klägers bestanden, hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht angegeben, geschweige denn belegt. Damit fehlt es an der für eine Widerlegung der Vermutung erforderlichen umfassenden Darlegung seiner Vermögensverhältnisse einschließlich eines vollständigen Verzeichnisses seiner sämtlichen Gläubiger und Verbindlichkeiten.

c)

15 Keine ernstlichen Zweifel bestehen auch an der weiteren Feststellung des Anwaltsgerichtshofs, dass der Vermögensverfall des Klägers die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet.

16 Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts sind dagegen grundsätzlich nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (st. Rspr.; siehe etwa Senat, Beschluss vom 31. Januar 2023 - AnwZ (Brfg) 29/22, juris Rn. 12 mwN).

17 Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ausnahmsweise nicht bestand, hat der Kläger weder vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich.

2.

18 Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geboten.

19 Der Kläger wendet sich insoweit dagegen, dass der Anwaltsgerichtshof sich nicht verpflichtet gesehen hat, die maßgebliche Sachlage eigenständignäher zu erforschen, und dem Kläger den von ihm in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatznachlass zur ergänzenden Klagebegründung versagt hat. Der Kläger meint, der Anwaltsgerichtshof habe ihn von Amts wegen nach § 112c Abs. 1 BRAO i.V.m. § 86 Abs. 1 und 3 VwGO bereits vor der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen müssen, dass er seinen Vortrag für unerheblich bzw. unzureichend halte; jedenfalls aber habe er ihm gemäß § 86 Abs. 3 VwGO den beantragten Schriftsatznachlass zur Ergänzung seines bisherigen Vorbringens gewähren müssen.

a)

20 Das trifft nicht zu. Eine Verletzung der Amtsermittlungs- oder Hinweispflicht (§ 86 Abs. 1 und 3 VwGO) liegt nicht vor. Wie bereits der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, war bzw. ist der Amtsermittlungsgrundsatz durch die schon im Widerrufsverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO [in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung], § 26 Abs. 2 VwVfG bestehende und im anschließenden Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof fortgeltende Mitwirkungslast des Klägers eingeschränkt. Danach hatte der Kläger bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel vollständig mitzuteilen. Dies betraf sowohl die seinen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegenden Forderungen als auch - zur Widerlegung der daraus folgenden gesetzlichen Vermutung - die umfassende Darlegung seiner Vermögensverhältnisse zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, weil es sich hierbei um Vorgänge handelte, die nur dem Kläger bekannt waren oder jedenfalls nur mit seiner Hilfe zuverlässig ermittelt werden konnten (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2019 - AnwZ (Brfg) 50/19, juris Rn. 65 mwN). Dieser Mitwirkungslast hat der Kläger nicht genügt, obwohl er bereits durch die Beklagte im Widerrufs- und Widerspruchsverfahren unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur auf die Vermutungswirkung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und die Voraussetzungen für deren Widerlegung hingewiesen worden war.

b)

21 Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass der Anwaltsgerichtshof gleichwohl selbst eine weitere Sachaufklärung hätte betreiben oder den Kläger darauf hätte hinweisen müssen, dass er sein bisheriges Vorbringen für nicht ausreichend erachte, wäre die Entscheidungserheblichkeit dieser (unterstellten) Verletzung der Amtsermittlungs- oder Hinweispflicht weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich.

22 Wird im Antrag auf Zulassung der Berufung ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht, muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 21/18, juris Rn. 21). Die Rüge einer Verletzung gerichtlicher Hinweispflichten setzt voraus, dass der Berufungsführer darlegt, welchen Vortrag er auf einen erteilten Hinweis gehalten hätte und inwieweit dieser geeignet gewesen wäre, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 12). Das Gleiche gilt, wenn eine Partei rügen will, dass ihr eine beantragte Schriftsatzfrist nicht gewährt wurde (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - AnwZ (Brfg) 34/13, NJW-RR 2014, 317 Rn. 9 aE).

23 Wie oben ausgeführt, hat der Kläger auch im Zulassungsverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erheblichen neuen Vortrag gehalten, der eine ihm günstigere Entscheidung in der Sache hätte rechtfertigen können.

3.

24 Weitere Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 VwGO) hat der Kläger nicht dargetan und liegen auch nicht vor.

III.

25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Schoppmeyer     

Grüneberg     

Ettl   

Lauer      

Niggemeyer-Müller      

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