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Aktenzeichen | AnwZ (Brfg) 13/24 |
Gericht | BGH Senat für Anwaltssachen |
Datum | 20. November 2024 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Anhörungsrüge und die Streitwertbeschwerde des Klägers vom 23. September 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 30. Juli 2024 werden zurückgewiesen.
1 Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Information des Klägers über die Einrichtung von besonderen elektronischen Anwaltspostfächern (beA) für ihn und zur Auskunftserteilung gegenüber dem Kläger zu den Inhalten der für ihn eingerichteten beA sowie über einen Schmerzensgeldanspruch nach Art. 82 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO; Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Abl. EU L 119/1 vom 4. Mai 2016)). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage des Klägers abgewiesen. Dessen Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 30. Juli 2024 (juris), auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, abgelehnt und zugleich den Wert des Zulassungsverfahrens auf 20.000 € festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Anhörungsrüge und Streitwertbeschwerde.
2 Die nach § 152a VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO.
3 Dies gilt zunächst, soweit der Kläger unter Bezugnahme auf Seite 15 Randnummer 32 des Senatsbeschlusses vom 30. Juli 2024 - ausweislich des vom Kläger angebrachten Zitats sind offensichtlich die Ausführungen des Senats in Randnummer 31 gemeint - rügt, der Senat habe sich über die zeitlichen Abläufe falsche Vorstellungen gemacht. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, es dauere nach dem Erhalt der beA-Karte und dessen Bestätigung durch den Rechtsanwalt circa weitere zehn Tage, bis die zum Zugriff auf das beA erforderliche PIN beim Postfachinhaber eintreffe (zur unverzüglichen, jedoch getrennten Erlangung von Zertifikat und Zertifikats-PIN vgl. § 22 Abs. 3 Nr. 1 RAVPV), zeigt er keinen vom Senat übergangenen Sachvortrag des Klägers und mithin keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör auf.
4 Zudem handelt es sich bei den Ausführungen des Senats lediglich um - die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht tragende - Erwägungen. In dem Beschluss vom 30. Juli 2024 wird zuvor ausgeführt (Rn. 29 f.), dass in Anbetracht der mangelnden Eignung einer (vom Kläger begehrten) Information über die Einrichtung von beA zur Gewährleistung der sofortigen Kenntnisnahme vom Inhalt der beA durch den Rechtsanwalt die Unterlassung einer solchen Information keinen Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. In der vom Kläger beanstandeten Textstelle befasst sich der Senat sodann lediglich ergänzend damit, dass die Einrichtung eines empfangsbereiten beA für eine weitere Kanzlei ohne sofortige Zugriffsmöglichkeit des Rechtsanwalts auf den Inhalt des beA keine Ideallösung ist, weil dort Dokumente eingehen können, die der Rechtanwalt für einen begrenzten Zeitraum (bis zum Erhalt der beA-Karte) nicht einsehen und auf die er daher auch noch nicht reagieren kann. Er betont jedoch abschließend erneut (vgl. bereits Rn. 16 ff.), dass die Beklagte unabhängig hiervon nach geltendem Recht zu der in den Klageanträgen genannten Informations- und Auskunftserteilung nicht verpflichtet ist und ihr entsprechendes Unterlassen nicht rechtswidrig war.
5 Soweit der Kläger die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte, namentlich des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) geltend macht, steht dem bereits entgegen, dass der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge auf die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beschränkt ist und die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte und -garantien davon nicht erfasst wird (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 50/19, BeckRS 2020, 4100 Rn. 10 mwN). Zudem hat sich der Senat entgegen der Darstellung des Klägers ausdrücklich mit der Frage befasst, ob es für die Privilegierung gemäß Art. 14 Abs. 5 DS-GVO ausreicht, dass der Rechtsanwalt dem Grunde nach über den Vorgang informiert ist, dass für ihn demnächst ein beA eingerichtet wird, oder ob zu den Informationspflichten gemäß Art. 14 Abs. 1c DS-GVO auch gehört, die Safe-ID mitzuteilen (Beschluss vom 30. Juli 2024, aaO Rn. 20 f.). Er hat des Weiteren ausgeführt, dass kein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu richten ist, weil Auslegung und Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 5 Buchst. a und c DS-GVO hier so offensichtlich sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (acte clair; Beschluss vom 30. Juli 2024, aaO Rn. 37 mwN).
6 Die vom Kläger erhobene Streitwertbeschwerde ist unzulässig, § 194 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 BRAO.
7 Der Streitwert für das Zulassungsverfahren ist auch nicht von Amts wegen gemäß § 194 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 BRAO, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG herabzusetzen. Nach § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit - wie vorliegend - nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Insofern ergibt sich aus dem Antrag und den Hilfsanträgen des Klägers und den sie begründenden, teils umfangreichen Schriftsätzen, nicht zuletzt auch aus den seine Anhörungsrüge begründenden Schriftsätzen vom 23. September 2024, dass die Sache für den Kläger eine ganz erhebliche Bedeutung hat. Dem entspricht der vom Senat und vom Anwaltsgerichtshof jeweils festgesetzte Streitwert von 20.000 €.
8 Die Anträge und in der Folge die niedriger festgesetzten Streitwerte in den vom Kläger angeführten Senatsbeschlüssen sind mit den Anträgen des Klägers im hiesigen Verfahren und der darin zum Ausdruck kommenden erheblichen Bedeutung für ihn nicht vergleichbar. In dem Verfahren AnwZ (Brfg) 52/16, in dem der Senat den Streitwert mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 (BeckRS 2016, 111437) auf bis zu 500 € festgesetzt hat, waren ein Beitragsbescheid einer Rechtsanwaltskammer über 318 € sowie eine Auskunft darüber streitgegenständlich, ob durch die für das beA vorgesehenen Sicherungsmittel gewährleistet ist, dass mittels einer konkret benannten Späh-Software kein Zugriff möglich ist. In dem Verfahren AnwZ (Brfg) 23/18, in dem der Senat den Streitwert mit Beschluss vom 25. Juni 2018 (BeckRS 2018, 15515) auf bis zu 300 € festgesetzt hat, war eine vollstreckbare Zahlungsaufforderung einer Rechtsanwaltskammer über 67 € zuzüglich Zustellkosten von 3,45 € streitgegenständlich. In dem Verfahren AnwZ (Brfg) 15/19, in dem der Senat den Streitwert mit Beschluss vom 23. Mai 2019 (BeckRS 2019, 12023) ebenfalls auf bis zu 300 € festgesetzt hat, war ein Beitragsbescheid einer Rechtsanwaltskammer streitgegenständlich, mit dem der Kläger gebeten worden war, die von der Kammerversammlung beschlossene Sonderumlage zur Finanzierung des beA für 2018 in Höhe von 58 € zu überweisen. In dem Verfahren AnwZ (Brfg) 69/18, in dem der Senat den Streitwert mit Beschluss vom 6. Mai 2019 (BeckRS 2019, 9846) auf 5.000 € festgesetzt hat, beanspruchte die Klägerin die Einrichtung eines beA für sich als Rechtsanwaltsgesellschaft. In den vorgenannten Verfahren waren mithin konkrete und in ihrer Höhe eindeutig begrenzte Anträge streitgegenständlich und nicht etwa, wie der Kläger meint, allgemein die "Nutzungspflicht für das beA". In dem weiteren vom Kläger angeführten Verfahren AnwZ (B) 3/20 (BeckRS 2021, 36333), in dem der Senat in einem dem hiesigen Verfahren vorgelagerten Verfahren den Streitwert mit Beschluss vom 22. Juni 2021 auf 5.000 € festgesetzt hat, ist der niedrigere Streitwert daraus begründet, dass es sich lediglich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelte.
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