9a

§ 9a SchulG LSA

Schulverbund, Kooperationen

(1)
1

Eine Schule, deren Bestand nach den Festlegungen der Schulentwicklungsplanung nicht mehr gegeben ist, ist zu schließen, es sei denn sie fusioniert nach Erstellung eines gemeinsamen organisatorisch-pädagogischen Konzeptes als unselbständiger Teilstandort mit einer größeren, bestandsfähigen Schule derselben Schulform als Hauptstandort zu einer Schule (Schulverbund).

2

Ein Schulverbund besteht aus einem Hauptstandort und bis zu drei Teilstandorten.

(2)
1

Wird in der Einführungsphase oder im ersten Jahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe die Mindestjahrgangsstärke nicht erreicht, ist dieser Jahrgang jahrgangsweise in Kooperation mit einem gleichen Jahrgang einer bestandsfähigen Schule gleicher Schulform als eine gemeinsame Oberstufe zu führen.

2

Die Schülerinnen und Schüler dieses Jahrgangs bleiben Schülerinnen und Schüler ihrer Schule.

3

Diese Form der Kooperation ist nur zeitlich befristet möglich.

(3)
1

Die Kooperationen von Gemeinschaftsschulen nach § 5b Abs. 2 Satz 4 bereiten konzeptionell ab dem 9.

2

Schuljahrgang auf den Erwerb des Abiturs vor und sind organisatorisch auf Dauer angelegt.

(4)

Bestandsfähige Schulen unterschiedlicher Schulformen können durch Beschluss der jeweiligen Gesamtkonferenzen und nach Erstellung eines gemeinsamen organisatorisch-pädagogischen Konzeptes eine Kooperation eingehen.

(5)
1

Die Auswahl der Fusions- oder Kooperationspartner erfolgt unter Berücksichtigung folgender Bedingungen:

1.

die Partner liegen in räumlicher Nähe zueinander und

2.

die Vereinbarung bedarf der Erklärung des Einvernehmens durch den Schulträger und den Träger der Schülerbeförderung.

2

Über Ausnahmen entscheidet die oberste Schulbehörde.

(6)

Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zu den Absätzen 1 bis 5, insbesondere zur Anzahl, Dauer und Häufigkeit von Kooperationen einer Schule, das Verfahren und die Vorlage eines organisatorisch-pädagogischen Konzeptes sowie die Unterrichtsorganisation von fusionierten und kooperierenden Schulen durch Verordnung zu regeln.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SchulG LSA

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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