9a

§ 9a LDSG

Beschränkung des Rechts auf Berichtigung

1

(Ergänzung zu Artikel 16 der Verordnung [EU] 2016/679)

Die Berichtigung von mit KI-Systemen und KI-Modellen verarbeiteten personenbezogenen Daten kann nicht verlangt werden, solange dies nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand an technischen oder wirtschaftlichen Mitteln oder erheblichen ökologischen Folgen möglich wäre oder solange der rechtmäßige Zweck der Verarbeitung erheblich erschwert würde.

2

An die Stelle einer Berichtigung treten ein Filter oder sonstige geeignete Maßnahmen, soweit der Aufwand verhältnismäßig ist.

3

Zur Umsetzung der Maßnahmen nach Satz 2 dürfen personenbezogene Daten gespeichert werden, soweit dies zwingend erforderlich ist.

4

Diese personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen Zweck verarbeitet werden.

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LDSG

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BW Baden-Württemberg
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