99

§ 99 LMG NRW

Aufwendungen

(1)
1

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Medienkommission haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes.

2

Das Nähere regelt die LfM durch Satzung, die der Genehmigung der Rechtsaufsicht bedarf.

(2)
1

Neben den Reisekosten nach Absatz 1 erhalten die Mitglieder der Medienkommission für die jeweils erste monatliche Sitzung der Medienkommission und die jeweils erste monatliche Sitzung ihrer Ausschüsse bei Teilnahme ein Sitzungsgeld von jeweils 200 Euro.

2

Für jede weitere monatliche Sitzung beträgt das Sitzungsgeld bei Teilnahme 30 Euro.

3

Gleiches gilt für die stellvertretenden Mitglieder im Fall einer Vertretung.

4

Zudem haben die Mitglieder Anspruch auf eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 350 Euro.

5

Die oder der Vorsitzende erhält die Aufwandsentschädigung in 2,8-facher, das Mitglied, das die Stellvertretung im Vorsitz wahrnimmt, und Vorsitzende von Ausschüssen in 1,9-facher Höhe; die stellvertretenden Mitglieder der Medienkommission erhalten die Aufwandsentschädigung in 0,75-facher Höhe.

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LMG NRW

Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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