99

§ 99 LHO

Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Landesrechnungshof den Landtag und gleichzeitig die Landesregierung jederzeit unterrichten.

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LHO

Landeshaushaltsordnung

NW Nordrhein-Westfalen
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