Die Kommunen erheben Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Kommunen haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel
aus Entgelten für ihre Leistungen, soweit dies vertretbar und geboten ist,
im Übrigen aus Steuern
zu beschaffen, soweit die sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen.
Sie haben dabei auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.
Von der Verpflichtung nach Satz 1, Entgelte vorrangig zu erheben, sind Beiträge, die auf der Grundlage des § 18a Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes erhoben werden, ausgenommen.
Der Landkreis erhebt, soweit seine sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, von den kreisangehörigen Gemeinden nach den hierfür geltenden Vorschriften eine Umlage (Kreisumlage), um seinen erforderlichen Bedarf zu decken.
Die Umlagesätze sind in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen.
Der Landkreis hat vor der Festsetzung der Umlagesätze den Finanzbedarf der kreisangehörigen Gemeinden zu ermitteln und gleichrangig mit dem eigenen abzuwägen.
Er hat bei der Festsetzung der Umlagesätze sicherzustellen, dass das Gebot der finanziellen Mindestausstattung gewahrt wird.
Das Gebot der finanziellen Mindestausstattung wird gewahrt, wenn in einem Zeitraum von neun Jahren
höchstens ein Viertel der kreisangehörigen Gemeinden durch die Festsetzung der Umlagesätze weniger als drei ausgeglichene Salden der Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit aufweisen und
keine der kreisangehörigen Gemeinden ausschließlich unausgeglichene Salden der Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit aufweist.
Der Zeitraum nach Satz 5 erstreckt sich auf das Haushaltsjahr, für das die Festsetzung der Umlagesätze erfolgt, und die vorangegangenen Haushaltsjahre.
Eine genehmigungspflichtige Erhöhung der Umlagesätze ist nur zulässig, wenn in angemessenem Umfang die anderen Möglichkeiten, den Kreishaushalt auszugleichen, ausgeschöpft sind.
Mit dem Ziel, eine Rückführung der Umlagesätze zu erreichen, kann die Aufsichtsbehörde die Genehmigung mit Auflagen und Bedingungen für die Gestaltung der Haushaltswirtschaft des Landkreises verbinden.
Die Verbandsgemeinde erhebt, soweit ihre sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, von den Mitgliedsgemeinden nach den hierfür geltenden Vorschriften eine Umlage (Verbandsgemeindeumlage), um ihren erforderlichen Bedarf zu decken.
Absatz 3 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend.
Die Kommunen dürfen Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung obliegen dem Hauptverwaltungsbeamten.
Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Vertretung.
Abweichend von Satz 3 kann die Vertretung die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung bei geringfügigen Zuwendungen auf den Hauptverwaltungsbeamten oder einen beschließenden Ausschuss übertragen.
Die Wertgrenzen nach Satz 4 sind in der Hauptsatzung zu bestimmen.
Die Kommune erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Kommunalaufsichtsbehörde.