98

§ 98 LPVG

Wahlvorschläge müssen abweichend von § 16 Abs. 5 und 6 nur von mindestens fünf vom Hundert der wahlberechtigten Referendarinnen und Referendare, jedoch von mindestens drei wahlberechtigten Referendarinnen und Referendaren unterzeichnet werden.

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LPVG

Landespersonalvertretungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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