97

§ 97 WHG

Entschädigungspflichtige Person

1

Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Entschädigung zu leisten, wer unmittelbar durch den Vorgang begünstigt wird, der die Entschädigungspflicht auslöst.

2

Sind mehrere unmittelbar begünstigt, so haften sie als Gesamtschuldner.

3

Ist niemand unmittelbar begünstigt, so hat das Land die Entschädigung zu leisten.

4

Lässt sich zu einem späteren Zeitpunkt eine begünstigte Person bestimmen, hat sie die aufgewandten Entschädigungsbeträge dem Land zu erstatten.

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WHG

Wasserhaushaltsgesetz

DE Bund
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