96

§ 96 LVwVfG

Länderübergreifende Verfahren

1

Ist nach § 3 Abs. 2 Satz 4 eine gemeinsame zuständige Behörde bestimmt und erstreckt sich das Verwaltungsverfahren auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes, so ist insoweit das Verfahrensrecht dieses Landes anzuwenden.

2

Die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden können durch Vereinbarung eine abweichende Regelung treffen.

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LVwVfG

Landesverwaltungsverfahrensgesetz

BW Baden-Württemberg
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