Die Amtszeit der ordentlichen Mitglieder der Medienkommission und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter beträgt fünf Jahre.
Sie beginnt mit dem ersten Zusammentritt der Medienkommission und endet mit dem ersten Zusammentritt der nachfolgenden Medienkommission.
Dieser erste Zusammentritt erfolgt in der letzten Woche der Amtszeit der vorangegangenen Medienkommission.
Jede Person darf in insgesamt höchstens drei Amtsperioden Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Medienkommission sein.
Bestand eine Mitgliedschaft oder stellvertretende Mitgliedschaft in einer oder mehreren Amtsperioden für jeweils weniger als zwei Jahre, findet insgesamt eine Amtsperiode keine Anrechnung.
Mitglieder können von den nach § 93 Absatz 3 und 4 jeweils entsendungsberechtigten Organisationen vorzeitig abberufen werden, wenn sie aus der betreffenden Organisation ausgeschieden sind oder entgegen § 95 Absatz 4 tätig geworden sind.
Im Fall der Neukonstituierung des Landtags während der laufenden Amtszeit der Medienkommission scheiden die bisherigen nach § 93 Absatz 2 entsandten Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit der Neubenennung von Mitgliedern und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, spätestens jedoch drei Monate nach Neukonstituierung des Landtags, aus der Medienkommission aus.
Für die Abberufung und Neubenennung gilt der Zeitpunkt der Mitteilung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Medienkommission.
Nach § 93 Absatz 2 entsandte Mitglieder behalten im Fall einer erneuten Entsendung innerhalb einer laufenden Amtsperiode der Medienkommission ihre bisherigen durch Wahl der Medienkommission bestimmten Funktionen und Ämter.
Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied während der laufenden Amtszeit aus der Medienkommission aus, wird, wer ihm nachfolgen soll, für den Rest der laufenden Medienkommission nach § 93 Absatz 2 bis 4 bestimmt.
Scheidet ein auf der Grundlage einer Liste nach § 93 Absatz 2 oder Absatz 5 bestimmtes Mitglied während der laufenden Amtszeit aus der Medienkommission aus, wird es durch das nächste auf derselben Liste vorgeschlagene Mitglied ersetzt.
Scheidet ein Mitglied aus, scheidet auch seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter aus.
Die Stellvertretung erfolgt während der laufenden Amtszeit bis zur Neubenennung des Mitglieds und seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters, längstens jedoch für drei Monate nach Ausscheiden des vorherigen Mitglieds, § 93 Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.
Veröffentlichung GV. NRW. 2026 S. 202
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2026, in Kraft getreten am 1. April 2026.