96

§ 96 IRG

Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen

1

Nach Maßgabe der §§ 94 und 95 zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates sind zu bewilligen.

2

Wird ein Ersuchen wegen Unzulässigkeit abgelehnt, ist die ablehnende Bewilligungsentscheidung zu begründen.

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IRG

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

DE Bund
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