96

§ 96 ArbGG

Entscheidung

(1)
1

Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß.

2

Die §§ 562, 563 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(2)

Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.

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ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz

DE Bund
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