95

§ 95 StPO

Herausgabepflicht

(1)

Wer einen Gegenstand der vorbezeichneten Art in seinem Gewahrsam hat, ist verpflichtet, ihn auf Erfordern vorzulegen und auszuliefern.

(2)
1

Im Falle der Weigerung können gegen ihn die in § 70 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden.

2

Das gilt nicht bei Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind.

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