95

§ 95 GNotKG

Mitwirkung der Beteiligten

1

Die Beteiligten sind verpflichtet, bei der Wertermittlung mitzuwirken.

2

Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben.

3

Kommen die Beteiligten ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

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GNotKG

Gerichts- und Notarkostengesetz

DE Bund
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