Die folgenden Bestimmungen des Fünften Teils der Abgabenordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das jeweilige Erhebungsverfahren für die Wassernutzungsgebühr, das Wasserentnahmeentgelt oder die Abwasserabgabe entsprechend anzuwenden:
über die Verzinsung von hinterzogenen Steuern und über die Erhebung von Stundungszinsen: § 234 Abs. 1 und 2 sowie § 235 Abs. 1 bis 3 AO,
über die Entrichtung von Zinsen auf Erstattungsbeträge: § 236 Abs. 1 bis 3 und 5 AO mit der Maßgabe, dass in § 236 Abs. 3 AO an Stelle der Bezugnahme „§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung“ die Bezugnahme „§ 155 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung“ tritt,
über die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung: § 237 Abs. 1, 2 und 4 AO mit der Maßgabe, dass an Stelle der Angabe „Einspruch(s)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – die Angabe „Widerspruch(s)“ tritt sowie in § 237 Abs. 4 AO an die Stelle der Angabe „und 3 gelten“ die Angabe „gilt“ tritt,
über Säumniszuschläge: § 240 Abs. 1, 3 und 4 AO,
Bei der Anwendung der in Abs. 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an Stelle
der Finanzbehörden die Kreisverwaltungsbehörde,
der Angabe „Steuer(n)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – bei der Wassernutzungsgebühr die Angabe „Gebühr(en)“, bei dem Wasserentnahmeentgelt die Angabe „Entgelt(e)“ und bei der Abwasserabgabe die Angabe „Abgabe(n)“ und
der Angabe „Besteuerung“ bei dem Wasserentnahmeentgelt die Angabe „Heranziehung zu Entgelten“ und bei der Abwasserabgabe die Angabe „Heranziehung zu Abgaben“.