95

§ 95 BPersVG

Zuständigkeit

(1)

Für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Personalrat und Gesamtpersonalrat gilt § 92 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(2)

Für die Aufgaben, Befugnisse und Pflichten des Gesamtpersonalrats gilt Kapitel 4 entsprechend.

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BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

DE Bund
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