94

§ 94 VwVfG

Übertragung gemeindlicher Aufgaben

1

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die nach den §§ 73 und 74 dieses Gesetzes den Gemeinden obliegenden Aufgaben auf eine andere kommunale Gebietskörperschaft oder eine Verwaltungsgemeinschaft übertragen.

2

Rechtsvorschriften der Länder, die entsprechende Regelungen bereits enthalten, bleiben unberührt.

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VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

DE Bund
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