94

§ 94 LBeamtVG NRW

Dienstherrenwechsel

(1)
1

Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person aus einem der in § 1 Absatz 1 oder 2 genannten Rechtsverhältnisse ausscheidet und bei einem anderen Dienstherrn in ein solches Rechtsverhältnis tritt.

2

Einbezogen sind auch Wechsel in Dienstordnungsverhältnisse der Sozialversicherungsträger und umgekehrt.

3

Ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.

(2)

Als Dienstherrenwechsel gilt auch die Übernahme in den Dienst nach Maßgabe der §§ 16 und 17 des Beamtenstatusgesetzes und § 26 des Landesbeamtengesetzes, soweit die abgebende Körperschaft bestehen bleibt und nicht etwas anderes geregelt wird.

(3)

Absatz 1 gilt nicht für Wechsel vom Land zu einer Hochschule im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und umgekehrt sowie für Wechsel zwischen Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes.

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LBeamtVG NRW

Landesbeamtenversorgungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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