94

§ 94 BPersVG

Anzuwendende Vorschriften

Für den Gesamtpersonalrat gelten § 89 Absatz 1, 2 und 4, § 90 Satz 1 sowie § 91 entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

DE Bund
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