929

§ 929 BGB

Einigung und Übergabe

1

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.

2

Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

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