92

§ 92 MStV

Inländischer Zustellungsbevollmächtigter

1

Anbieter von Medienintermediären haben im Inland einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und in ihrem Angebot in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise auf ihn aufmerksam zu machen.

2

An diese Person können Zustellungen in Verfahren nach § 115 bewirkt werden.

3

Das gilt auch für die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten oder vorbereiten.

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