91

§ 91 PatG

(1)

Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2)
1

Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.

2

Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.

(3)
1

Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen.

2

Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.

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PatG

Patentgesetz

DE Bund
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