91

§ 91 InsO

Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs

(1)

Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2)
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

InsO

Insolvenzordnung

DE Bund
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