Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß.
Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. § 84 Satz 2 gilt entsprechend.
Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.