90

§ 90 HochSchG

Aufgaben und Errichtung

(1)

Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten dienen der Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule.

(2)
1

Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten können unter der Verantwortung eines Fachbereichs oder mehrerer Fachbereiche (Fachbereichseinrichtungen) oder außerhalb eines Fachbereichs unter der Verantwortung des Senats oder des Präsidiums gebildet werden (zentrale Einrichtungen).

2

Sie entscheiden über die Verwendung der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung und der Mittel, die ihnen zugewiesen sind.

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