90

§ 90 GO NRW

Vermögensgegenstände

(1)

Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist oder wird.

(2)
1

Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten.

2

Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erbringen.

(3)
1

Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern.

2

Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.

3

Ausnahmen sind im besonderen öffentlichen Interesse zulässig.

4

Dies gilt insbesondere für Veräußerungen zur Förderung von sozialen Einrichtungen, des sozialen Wohnungsbaus, des Denkmalschutzes und der Bildung privaten Eigentums unter sozialen Gesichtspunkten.

5

Vor dem Unterwertverkauf eines Grundstücks an Unternehmen ist die Vereinbarkeit der Vergünstigung mit dem Binnenmarkt sicherzustellen.

(4)

Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 3 sinngemäß.

(5)

Für die Verwaltung und Bewirtschaftung von Gemeindewaldungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und des Landesforstgesetzes.

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GO NRW

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

NW Nordrhein-Westfalen
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