9

§ 9 ZPO

Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen

1

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet.

2

Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

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ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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