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§ 9 UZwG Bln

Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch

(1)
1

Schußwaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.

2

Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffeneinwirkung auf Sachen erreicht wird.

(2)
1

Zweck des Schusswaffengebrauchs darf nur sein, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen.

2

Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.

3

Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden; dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.

(3)
1

Gegen Personen, die sich dem äußeren Eindruck oder der Kenntnis nach im Kindesalter befinden, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden.

2

Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.

(4)
1

Die Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.

2

Verletzt eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter in diesen Fällen die ihr oder ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit nach den Vorschriften der Amtshaftung das Land Berlin.

3

Das Land Berlin gewährleistet in Fällen des Satzes 1 als Teil der staatlichen Fürsorgepflicht angemessenen Rechtsschutz in Ermittlungs- und Strafverfahren, die gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte geführt werden; Näheres hierzu wird in Ausführungsvorschriften der für das Dienstrecht zuständigen Senatsverwaltung geregelt.

4

Die Gewährung von Rechtsschutz in anderen Fällen bleibt unberührt.

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