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§ 9 UAG

Unterausschüsse

(1)

Der Untersuchungsausschuß kann jederzeit durch einstimmigen Beschluß eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuß beschließen (Vorbereitender Unterausschuß) oder einen Unterausschuß mit der Erhebung einzelner Beweise beauftragen (Unterausschuß zur Beweisaufnahme).

(2)
1

Der Vorbereitende Unterausschuß sammelt und gliedert den Untersuchungsstoff und beschafft das erforderliche Beweismaterial, insbesondere die einschlägigen Akten und Unterlagen.

2

Er kann Personen informatorisch hören.

3

Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.

4

Die Sitzungen und informatorischen Anhörungen sind zu protokollieren; § 12 gilt entsprechend.

(3)

Für den Unterausschuß zur Beweisaufnahme gelten die Vorschriften über die Durchführung der Beweisaufnahme durch den Untersuchungsausschuß entsprechend.

(4)
1

Jede Fraktion hat Anspruch auf einen Sitz im Unterausschuß; den Vorsitz führt der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses.

2

Die Mitglieder des Unterausschusses werden von den Vertretern der Fraktionen im Untersuchungsausschuß aus dem Kreis der Ausschußmitglieder benannt.

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UAG

Untersuchungsausschußgesetz

TH Thüringen
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