Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch den Zustand einer Sache gefährdet oder gestört, so ist die Maßnahme gegen den Eigentümer der Sache zu richten.
Ist die Sache herrenlos, darf die Maßnahme gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
Wer die tatsächliche Gewalt über die Sache gegen den Willen des Eigentümers ausübt, ist allein verantwortlich.