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§ 9 JVKostG

Zurückbehaltungsrecht

Urkunden, Ausfertigungen, Ausdrucke und Kopien können nach billigem Ermessen zurückbehalten werden, bis die in der Angelegenheit erwachsenen Kosten bezahlt sind.

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JVKostG

Justizverwaltungskostengesetz

DE Bund
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