9

§ 9 JGG

Arten

Erziehungsmaßregeln sind

1.

die Erteilung von Weisungen,

2.

die Anordnung, Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 in Anspruch zu nehmen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JGG

Jugendgerichtsgesetz

DE Bund
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