9

§ 9  GKGBbg

Wirksamwerden

(1)

Die mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird mit ihrem Abschluss wirksam, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist.

(2)
1

Die delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung wirksam, wenn nicht in der Vereinbarung ein späterer Zeitpunkt geregelt ist.

2

Ist in der Vereinbarung kein späterer Wirksamkeitszeitpunkt geregelt, sollen die beteiligten Kommunen in ihrer jeweiligen Bekanntmachung nach § 8 Absatz 1 darauf hinweisen, wann die letzte öffentliche Bekanntmachung voraussichtlich erfolgen wird.

3

Genehmigungspflichtige öffentlich-rechtliche Vereinbarungen werden frühestens mit Wirksamkeit der Genehmigung wirksam.

(3)
1

Die Absätze 1 und 2 gelten für Änderungen und Aufhebungen entsprechend.

2

Absatz 2 gilt für die Kündigung delegierender öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen entsprechend.

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GKGBbg

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

BB Brandenburg
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