9

§ 9 DepotG

Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung

§ 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

DepotG

Depotgesetz

DE Bund
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