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§ 9 BekanntmVO

Geltung für Zweckverbände

Die Vorschriften der §§ 2 bis 7 dieser Verordnung finden mit Ausnahme des § 4 Abs. 3 nach § 8 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit auf die Zweckverbände sinngemäß Anwendung.

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BekanntmVO

Bekanntmachungsverordnung

NW Nordrhein-Westfalen
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