89

§ 89 SGB IX

Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats nach § 87 erlassen.

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SGB IX

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

DE Bund
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