89

§ 89 SBG

Verfahren

1

Zuständig für Einschränkung und Untersagung einer Nebentätigkeit nach § 87 Absatz 1 ist die oberste Dienstbehörde; sie erteilt auch die Genehmigung nach § 88 Absatz 2 Satz 1.

2

Sie kann ihre Befugnisse auf nachgeordnete Behörden übertragen.

3

Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 88 Absatz 2 Satz 1 oder auf Zulassung einer Ausnahme nach § 88 Absatz 1 Satz 2 und Entscheidungen über diese Anträge sowie das Verlangen auf Übernahme einer Nebentätigkeit bedürfen der schriftlichen oder elektronischen Form.

4

Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

5

Das dienstliche Interesse (§ 88 Absatz 1 Satz 1) ist aktenkundig zu machen.

6

Die Beamtin oder der Beamte hat dem Dienstherrn die für die Festsetzung des angemessenen Entgelts (§ 88 Absatz 2 Satz 2) erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

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