89

§ 89 LHG M-V

Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeauftragter

1

Die Hochschule wählt nach Maßgabe der Grundordnung eine Behindertenbeauftragte oder einen Behindertenbeauftragten, die oder der die Belange behinderter Hochschulmitglieder vertritt; ihre oder seine Amtszeit beträgt zwei Jahre.

2

Die Behindertenbeauftragte oder der Behindertenbeauftragte wirkt darauf hin, Nachteile für Menschen mit Behinderung (§ 3 Landesbehindertengleichstellungsgesetz) zu beseitigen.

3

Sie oder er wirkt insbesondere bei der Planung und Organisation der Lehr- und Studienbedingungen für Mitglieder und Angehörige der Hochschule mit.

4

In diesem Rahmen hat sie oder er das Recht zur Einholung sachdienlicher Informationen, zur beratenden Teilnahme an Gremiensitzungen, zur Abgabe von Stellungnahmen sowie zur Unterbreitung von Vorschlägen.

5

Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

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LHG M-V

Landeshochschulgesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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